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Entschädigung

Nach dem Krieg stellen Kurt Gumpel und seine Brüder Hans und Herbert Entschädigungs-Anträge für das Vermögen ihres Vaters Gustav Gumpel und ihrer Mutter Rosalie Gumpel.

Am 27. Juli 1960 bewilligt die Entschädigungsbehörde in Detmold in Folge der am 10. Juni 1956 und der am 24. und 25. Kurt Gumpels dänischer PassMärz 1958 gestellten Anträge Zahlungen. Herbert (Mordechai), Miriam und Hans Gumpel circa 1970 bei einem Treffen in DänemarkEinerseits geht es um die Entschädigung für die so genannte "Judenvermögensabgabe", zu der Rosalie Gumpel in einer Höhe von 3.000 RM herangezogen worden war. Nach Zahlung von 2.400 RM hatte sie um Stundung der noch ausstehenden Restzahlung von 600 RM gebeten, was ihr durch den Oberfinanzpräsidenten Münster mit Schreiben vom 4. Dezember 1939 jedoch verweigert wurde. Da "die Erblasserin jedoch bis zu ihrer Deportation Vermögen besaß, ist davon auszugehen, dass die gesamte Judenvermögensabgabe in Höhe von 3.000 RM entrichtet worden ist", schreibt der Regierungspräsident Detmold am 6. August 1960 den drei hinterbliebenen Söhnen und spricht jedem eine Entschädigungssumme von 200 DM zu. Daneben geht es um den erlittenen Freiheitsschaden: wie bei allen Deportierten, deren genaues Todesdatum nicht bekannt war, unterstellt man auch bei Rosalie Gumpel den Tag des Kriegsendes (8. Mai 1945) als Todestag.

Daraus ergibt sich für Rosalie Gumpel ein Freiheitsschaden für die Zeit vom 19. September 1941 und dem 8. Mai 1945, also für 43 Monate und 20 Tage. Hierfür wird ein Entschädigungsbetrag von 6.450 DM bewilligt. Zusätzlich gibt es noch eine Entschädigung für den erlittenen Schaden der Mutter im beruflichen Fortkommen vom 16. Juli 1936 (dem Tag, an dem das Geschäft geschlossen wurde) bis 8. Mai 1945 in Höhe von 5.217 DM. Für den Vater Gustav Gumpel wird den Söhnen eine Summe von 1.728 DM bewilligt. Damit soll der erlittene Schaden im beruflichen Fortkommen vom 1. Mai 1933 bis 15. Juli 1936 entschädigt werden.Alle Zahlungen werden nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 - BGBL §. 559 - entschieden.